Geschäftsordnung
Abschnitt 1 – Zweck der Geschäftsordnung
Zur Regelung der anfallenden routinemässigen Abläufe der Vereinsgeschäfte ist auf der Grundlage der Vereinssatzung diese Geschäftsordnung erlassen worden. Die Geschäftsordnung unterliegt gemäss §7 der Satzung dem Beschluss der Mitgliederversammlung.
Abschnitt 2 – Vertretungsberechtigung
Für das Innenverhältnis zwischen den Vorstandsmitgliedern wird folgendes festgelegt:
Die Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden vertreten den Vorsitzenden dann, wenn dieser verhindert ist und der betreffende Stellvertreter vom Vorstandsvorsitzenden mit der Vertretung beauftragt wurde.
Bei grober Pflichtverletzung oder Nichtwahrnehmung der ordnungsgemässen Geschäftsführung durch Mitglieder des Vorstandes ist durch die übrigen Mitglieder des Vorstandes eine mehrheitliche Entscheidung über die Abberufung des betreffenden Vorstandsmitgliedes und die Führung der Amtsgeschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu treffen.
Abschnitt 3 – Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind gemäß § 4 der Satzung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Der Beitragssatz beträgt Euro 2,00 (Euro zwei) pro Kalendermonat.
Erwerbslose und geringfügig Beschäftigte mit Einkünften unter 400.— Euro pro Monat können beitragsfrei gestellt werden.
Etwaige Beitragsbefreiungen sind unter Vorlage entsprechender Nachweise bei der Vorstandschaft schriftlich zu beantragen.
Die Vorstandschaft entscheidet dann darüber.
Die Nachweise sind jährlich neu zu erbringen.
Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich, jeweils zum 01.07, bargeldlos über Lastschrift von dem vom Mitglied genannten Girokonto eingezogen.
Abschnitt 4 – Kontenangelegenheiten
Der Verein unterhält 3 Konten:
Vereinskonto
Spendenkonto
Patenschaftskonto
Kontenvollmacht erhalten folgende Mitglieder des Vorstandes:
Vorsitzende(r), Stellvertrer(innen), Schriftführer(in), Kassenführer(in)
Für das Vereinskonto gilt die Einzelunterschrift eines der 4 Bevollmächtigten.
Für Spenden und Patenschaftskonto ist die Unterschrift von 2 Bevollmächtigten erforderlich.
Abschnitt 5 – Mitgliederversammlung
Die satzungsgemässe Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe von Termin, Ort und Tagesordnung schriftlich per Brief / Fax / oder Mail an die letzte, dem Verein bekannte Adresse. Die Tagesordnung ergibt sich aus den in §7 der Satzung genannten Aufgaben der Mitglieder°©versammlung, ergänzt um die üblichen Regularien. Abstimmungen bei Wahlen und Beschlussfassungen auf der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines der zur Wahl stehenden Kandidaten, oder auf An°©trag von mindestens drei der anwesenden Mitglieder ist bei Wahlen zum Vorstand die Abstim°©mung geheim durchzuführen. Kandidieren bei Wahlen zum Vorstand für ein und dieselbe Funktion mehrere Personen, und wird von den Mitgliedern in der Versammlung eine Personaldebatte darüber gewünscht, so findet diese Debatte nicht im Beisein der betroffenen Kandidaten statt. Die Leitung bei Wahlen wird vorzugsweise einem nicht stimmberechtigten Mitglied (z.B. einem fördernden Mitglied oder einem Vertreter der politischen Gemeinde) übertragen. Gemäss §7 der Satzung wird auf der Mitgliederversammlung über fristgerecht vorgelegte An°©träge der Mitglieder debattiert und abgestimmt. Die einzelnen Anträge werden den Mitgliedern vorab im Wortlaut zur Kenntnis gebracht. Vom Sitzungsleiter wird in der Debatte zu jedem Antrag eine Pro- und eine Kontra-Wortmeldung zugelassen. Die Mitglieder haben das Recht, die Mitgliederversammlung sowohl über die Abstimmung, als auch den Abschluss der Debatte über den vorliegenden Antrag beschliessen zu lassen. Bei Stimmengleichheit in einer Abstimmung gilt der Antrag gemäss §7 der Satzung zunächst als abgelehnt. Die Mitgliederversammlung kann jedoch einen Vermittlungsausschuss einsetzen, der einen modifizierten Antrag erarbeitet, welcher erneut zur Abstimmung vorgelegt werden kann.
Abschnitt 6 – Vorstandssitzungen
Die Einberufung von Vorstandssitzungen (geschäftsführender Vorstand und Beisitzer) erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder den von ihm beauftragten Stellvertreter unter Bekannt°©gabe von Termin, Ort und Tagesordnung schriftlich per Brief / Fax / oder Mail an die letzte, dem Verein bekannte Adresse. Die Sitzungen werden nach Erfordernis, jedoch mindestens alle 4 Monate einberufen. Der Vor°©standsvorsitzende hat das Recht, übrige Mitglieder oder externe Personen, die fallbezogen unterstützend mitwirken können, als Gäste zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen einzuladen.
Abschnitt 7 – Schlussbestimmung
Die vorliegende Geschäftsordnung ist in der heutigen Mitgliederversammlung beschlossen worden und am gleichen Tage in Kraft getreten. Waldsee den 24.09.2005 Unterschriften Gründungsmitglieder.
Eine Änderung von Abschnitt 3,4 und 7 wurde am 30.09.2007 auf der Mitgliederversammlung in Birkenheide vorgenommen und sind seit dem in Kraft getreten.



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