Seiten in Deutsch  Pages in English  Pages in Thai
5 years Thailandfreunde e.V.

Satzung

§ 1 – Name, Sitz und Gerichtsstand des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Thailandfreunde e.V.“ Er hat seinen Sitz in der Verbandsgemeinde Maxdorf und ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes in Ludwigshafen eingetragen.


§ 2 – Grundsätze der Vereinstätigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung. Der Verein ist neutral gegenüber jeglicher sozialen Stellung, Rasse, Nationalität sowie sexuellen Orientierung und Lebensführung.


§ 3 – Zweck und Aufgaben des Vereins

Ziel des Vereins ist es, karitative Projekte in Thailand zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere die Unterstützung thailändischer Waisenkinder in Not. Der Verein hat sich die Aufgabe gestellt, im Zusammenwirken mit vor Ort in Thailand tätigen humanitären Organisationen klar umrissene und überschaubare Projekte im Sinne des Vereinsziels finanziell und organisatorisch zu fördern. Zur Erfüllung dieser Aufgabe initiiert der Verein projektbezogene Benefiz-Veranstaltungen und Spendensammlungen. Die Einnahmen daraus werden direkt und ohne Abzug dem betreffenden Projekt zugeführt. Der Verein widmet sich des Weiteren dem Kulturaustausch und der Pflege von Völkerverbindenden freundschaftlichen Beziehungen mit Einzelpersonen, Gruppen und Organisationen thailändischer Nationalität oder thailändischer Herkunft. Grundlage dieser Zusammenarbeit sind die Festlegungen in dieser Satzung.


§ 4 – Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche unbescholtene Person – gleich welcher Nationalität - werden, die an der Aufgabenerfüllung des Vereins mitarbeiten will. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das ordentliche Mitglied zur Anerkennung und Einhaltung dieser Satzung und der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Geschäftsordnung. Juristische Personen können als fördernde Mitglieder dem Verein beitreten. Zur Abdeckung der sachlichen Verwaltungsaufwandes und der Finanzierung der Durchführung der in §3 genannten Aufgaben des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Einzelheiten dazu sind in der Geschäftsordnung festgelegt. Die Aufnahme ist beim Vorstand mündlich oder schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung auf der nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Die Aufnahme eines Mitglieds ist rechtswirksam, wenn der erste Mitgliedsbeitrag beglichen wurde.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. Der freiwillige Austritt erfolgt durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung wird dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen versehen und wird dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt gemacht. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung auf der nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn das Mitglied mit seiner Beitragszahlung – trotz Mahnschreiben an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse – im Rückstand bleibt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds. Die Erstattung von Beiträgen, Umlagen, Spenden oder Sacheinlagen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das sich in Händen des ausgeschiedenen Mitglieds befindliche Eigentum des Vereins, wie Schriftgut, Verwaltungsunterlagen, Wertsachen usw. müssen dem Verein unverzüglich zurückgegeben werden.


§ 5 – Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.


§ 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 7 – Die Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand schriftlich einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen, oder das Interesse des Vereins es erfordert. Die Einberufung erfolgt vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem der Stellvertreter geleitet und deren Beschlüsse werden durch den Protokollführer protokolliert und von diesem und den Versammlungsleiter unterzeichnet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins oder der Satzungsänderung, werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins sind mit 2/3- Mehrheit zu fassen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Geschäftsordnung
c) Festlegung des Mitgliedbeitrages
d) Wahl des Vorstandes (geschäftsführender Vorstand und Beisitzer)
e) Entgegennahmen des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes
f) Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes
g) Wahl des Rechnungsprüfers auf die Dauer von 2 Jahren
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
i) Entscheidung über die Berufung nach § 4 der Satzung

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.


§ 8 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand:
Vorstandsvorsitzend(er)
2 Stellvertreter(innen)
Schriftführer(in)
Kassenführer(in)

b) den Beisitzern:
4 bis 6 weitere Vereinsmitglieder

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt. Den Beisitzern werden durch die Mitgliederversammlung und/oder dem geschäftsführenden Vorstand Aufgabenbereiche zugeordnet, insbesondere auch die Betreuung von Projekten. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt - auf Beschluss des Vorstandes - eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen kommissarisch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. Scheiden mehr als zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gleichzeitig aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl einzuberufen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder einem der Stellvertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und 2 Beisitzer anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Beschlüsse werden durch den Protokollführer protokolliert und von diesem und den Sitzungsleiter unterzeichnet.


§ 9 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind der Vorsitzende und einer der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, nach dem Ausgleich etwaiger Verbindlichkeiten, dem SOS Kinderdorf e.V. in München zu. Sollte dieser Verein nicht mehr bestehen, wird das Vereinsvermögen entsprechend einer mit dem zuständigen Finanzamt abgesprochenen Vereinbarung weitergegeben. Das Vereinsvermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden.


§ 10 – Geschäftsordnung

Zur Regelung der anfallenden routinemäßigen Abläufe der Vereinsgeschäfte wird auf der Grundlage dieser Satzung eine Geschäftsordnung erlassen. Die Geschäftsordnung unterliegt gemäß §7 dieser Satzung dem Beschluss der Mitgliederversammlung. Die vorliegende Satzung hat gegenüber der Geschäftsordnung den Vorrang; bei evt. Widersprüchen gilt ausschließlich die Satzung.


§ 11 – Schlussbestimmungen

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Die vorliegende Satzung ist in der heutigen Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Waldsee, den 24. September 2005